Ausschlagung

Ausschlagung
Ausschlagung,
 
Erbrecht: die Willenserklärung des zum Erben oder Vermächtnisnehmer Berufenen, durch die er seine diesbezügliche Rechtsstellung preisgibt (§§ 1943 ff. BGB). Die Ausschlagung muss im Inland innerhalb von sechs Wochen (nach Kenntnisnahme von der Berufung als Erbe) erfolgen, und zwar beim Erben gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form; sie ist bedingungslos und unwiderruflich zu erklären und kann sich nur auf die Erbschaft im ganzen beziehen. Bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder bei Auslandsaufenthalt des Erben beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses kann unbefristet und formlos geschehen. Der Erbanfall gilt aufgrund der Ausschlagung als nicht eingetreten. Die Erbschaft fällt an denjenigen, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Erbrecht (Deutschland) — Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der …   Deutsch Wikipedia

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  • Universalerbe — Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.… …   Deutsch Wikipedia

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